10.650 € oder 15.400 €? Die Umsatzsteuer-Aufgabe der WQ-Prüfung erklärt
Warum 10.650 € richtig sind, wie das Ergebnis entsteht und mit welchem Schema du ähnliche Umsatzsteueraufgaben in deiner eigenen Prüfung sicher löst
Nach der WQ-Prüfung vom 25. März 2026 wurde kaum eine Aufgabe so intensiv diskutiert wie die Umsatzsteueraufgabe aus Recht und Steuern. Im Erfahrungsaustausch tauchten vor allem zwei Ergebnisse auf — und sie lagen weit auseinander.
Die Warenbewegung an die eigene Filiale wurde besteuert, der Touristenverkauf blieb außen vor.
Die Filiallieferung ist nicht steuerbar, der Verkauf an französische Touristen dagegen steuerpflichtig.
In unserem ersten Erfahrungsbericht zur WQ-Prüfung März 2026 haben wir beide Varianten gegenübergestellt. Zu diesem Zeitpunkt lagen nur die Erinnerungen und Rechenwege der Prüflinge vor.
Inzwischen liegen uns die Aufgaben- und Lösungshinweise vor. Damit lässt sich die Frage eindeutig beantworten.
Die Prozentrechnung war dabei nicht das eigentliche Problem. Entscheidend waren zwei Einordnungen:
- Die Warenbewegung an die eigene Filiale in München ist nicht steuerbar.
- Der Verkauf an französische Touristen ist in dieser Aufgabe steuerbar und steuerpflichtig.
Genau an diesen beiden Stellen trennten sich die Lösungswege.
Transparenzhinweis: Die Aufgabenstellung geben wir inhaltlich vollständig, sprachlich aber sinngemäß wieder. Die richtigen Tabelleneinträge folgen dem vorliegenden Lösungshinweis. Die ausführlichen Erklärungen und Rechtsgrundlagen stammen von uns und sind als Lernhilfe gedacht — in der Prüfung selbst waren sie nicht gefordert.
Was in der Prüfung verlangt wurde
Die Aufgabe war Teil von Recht und Steuern und insgesamt 20 Punkte wert. Du übernimmst darin die Rolle eines Mitarbeiters der IWT GmbH — so heißt das erfundene Unternehmen, um das sich die ganze Aufgabe dreht. Ein Kollege im Rechnungswesen ist krankheitsbedingt ausgefallen, deshalb sollst du die Umsatzsteuervoranmeldung für Februar vorbereiten.
Vorgegeben waren acht Geschäftsfälle. Alle Beträge waren Nettobeträge. Zusätzlich enthielt die Aufgabe einen Hinweis, den du beim Lösen unbedingt mitdenken musst:
Alle erforderlichen Nachweise — beispielsweise Umsatzsteuer-Identifikationsnummern, Gelangensbestätigungen und Ausfuhrnachweise — liegen vor. Für steuerpflichtige Umsätze gilt der volle Steuersatz.
Teilaufgabe a) — die Tabelle ausfüllen (13 Punkte)
Die acht Geschäftsfälle mussten in eine vorgegebene Tabelle eingetragen werden. Für jeden Fall gab es mehrere Spalten — in welche der Betrag gehört, hängt allein von deiner Einordnung ab. Der Betrag selbst bleibt dabei immer derselbe Nettobetrag aus der Aufgabe.
- 1Steuerbar: ja oder nein. Fällt der Vorgang überhaupt unter das deutsche Umsatzsteuergesetz?
- 2Bemessungsgrundlage — für steuerpflichtige Umsätze. Das ist der Nettobetrag, auf den anschließend 19 % gerechnet werden.
- 3Entgelt — für steuerfreie Umsätze. Ebenfalls der Nettobetrag, hier aber ohne Umsatzsteuer darauf. Der Betrag wird nur eingetragen, damit sichtbar ist, dass der Umsatz erfasst und als steuerfrei eingeordnet wurde.
- 4Abziehbare Vorsteuer — Umsatzsteuer, die du selbst beim Einkauf bezahlt hast und dir vom Finanzamt zurückholen darfst.
- 5Nicht abziehbare Vorsteuer — dieselbe Art von Betrag, den du dir in diesem Fall aber nicht zurückholen darfst.
„Entgelt“ ist hier kein zusätzlicher Betrag, den irgendjemand zahlen müsste. Es ist schlicht die Spaltenüberschrift für den Nettoumsatz eines steuerfreien Geschäfts — im Gegensatz zur „Bemessungsgrundlage“, die für steuerpflichtige Geschäfte verwendet wird.
Teilaufgabe b) — die Zahllast berechnen (7 Punkte)
Aus den Ergebnissen der Tabelle war anschließend die Zahllast beziehungsweise ein möglicher Erstattungsanspruch zu berechnen.
Steuerfrei ist nicht dasselbe wie nicht steuerbar
Das ist der wichtigste Unterschied der gesamten Aufgabe — und der Grund, warum die Ergebnisse so weit auseinandergingen.
Bei einem nicht steuerbaren Vorgang scheitert bereits die erste Prüfungsebene. Der Vorgang fällt gar nicht unter die Umsatzsteuer.
Ein steuerfreier Umsatz ist dagegen steuerbar. Anschließend greift aber eine gesetzliche Steuerbefreiung.
Deshalb prüfst du immer in dieser Reihenfolge:
- 1Ist der Vorgang steuerbar?
- 2Falls ja: Ist er steuerfrei?
- 3Falls keine Befreiung greift: Er ist steuerpflichtig.
- 4Erst danach wird gerechnet.
Die Grundvoraussetzungen der Steuerbarkeit stehen in § 1 UStG. Die gesetzlichen Steuerbefreiungen findest du unter anderem in § 4 UStG.
Die Lösung der acht Geschäftsfälle
Die mittlere Spalte zeigt, was laut Lösungshinweis in die Tabelle gehörte. Die rechte Spalte ist unsere Lernhilfe — diese Begründungen mussten in der Prüfung nicht ausgeschrieben werden.
| Geschäftsfall (sinngemäß) | Richtiger Eintrag | Lern-Erklärung |
|---|---|---|
| 1 Lieferung an Kunden in Deutschland, 130.000 € | steuerbar: jaBemessungsgrundlage 130.000 € | Entgeltliche Lieferung eines Unternehmers im Inland; keine Steuerbefreiung |
| 2 Lieferung an Kunden mit USt-IdNr. in Österreich, 10.000 € | steuerbar: jasteuerfreies Entgelt 10.000 € | Warenbewegung nach Österreich, Nachweise liegen vor: steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung |
| 3 Gebrauchte Maschine an einen Händler in den USA, 2.000 € | steuerbar: jasteuerfreies Entgelt 2.000 € | Steuerbare Lieferung, wegen der Ausfuhr in ein Drittland steuerfrei |
| 4 Geräte an die eigene Filiale in München, 30.000 € | steuerbar: nein | Innerbetrieblicher Vorgang innerhalb desselben Unternehmens; kein Umsatz mit einem anderen Rechtsträger |
| 5 Mieteinnahmen aus einem Wohnhaus, 6.000 € | steuerbar: jasteuerfreies Entgelt 6.000 € | Im Inland gelegenes Grundstück, dauerhafte Vermietung zu Wohnzwecken |
| 6 Kleingeräte an Touristen aus Frankreich, 5.000 € | steuerbar: jaBemessungsgrundlage 5.000 € | Übergabe in Deutschland an Privatkunden; Frankreich gehört zur EU, die Herkunft der Käufer begründet keine Befreiung |
| 7 Vorsteuer aus betrieblichen Einkäufen, 15.000 € | abziehbare Vorsteuer 15.000 € | Unternehmensbezogene Einkäufe mit den vorausgesetzten ordnungsgemäßen Nachweisen |
| 8 Vorsteuer im Zusammenhang mit der Wohnhausvermietung, 1.500 € | nicht abziehbare Vorsteuer 1.500 € | Eingangsleistungen hängen unmittelbar mit der steuerfreien Vermietung zusammen |
Die einzelnen Fälle verständlich erklärt
Ab hier wird es ausführlich. Alles Folgende ist Lernhilfe — es zeigt dir, wie du zu den richtigen Tabelleneinträgen kommst.
Die entgeltliche Lieferung an einen Kunden in Deutschland ist steuerbar. Eine Steuerbefreiung greift nicht, daher ist der Umsatz steuerpflichtig.
Da alle Beträge netto angegeben waren, wird die Umsatzsteuer direkt aufgeschlagen: 130.000 € × 19 % = 24.700 €. Der reguläre Steuersatz ergibt sich aus § 12 Abs. 1 UStG.
Der Vorgang ist zunächst steuerbar. Aufgrund der Angaben und des Hinweises auf die vorliegenden Nachweise wird er anschließend als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung behandelt.
Wichtig für dein Verständnis: Eine österreichische USt-IdNr. allein macht die Lieferung noch nicht steuerfrei. Zusätzlich muss die Ware tatsächlich in einen anderen EU-Mitgliedstaat gelangen, der Abnehmer umsatzsteuerlich erfasst sein und die gesetzlichen Nachweise müssen vorliegen. Die Voraussetzungen stehen in § 6a UStG, die Befreiung in § 4 Nr. 1 Buchst. b UStG.
Für die deutsche Zahllast entstehen aus den 10.000 € daher 0 € Umsatzsteuer.
Die Lieferung ist steuerbar, weil die Warenbewegung in Deutschland beginnt. Als Ausfuhrlieferung ist sie steuerfrei, da die Maschine in die USA und damit in ein Drittland gelangt. Die Voraussetzungen regelt § 6 UStG.
Auch hier entstehen 0 € deutsche Umsatzsteuer.
Das Wort „gebraucht“ ist dabei ein möglicher Ablenker. Eine gebrauchte Maschine unterliegt nicht automatisch der Differenzbesteuerung.
Die Filiale in München gehört zur IWT GmbH selbst. Stammhaus und Filiale sind keine zwei unterschiedlichen Rechtsträger, sondern ein und dasselbe Unternehmen. Es liegt deshalb kein Verkauf an einen anderen Kunden vor, sondern eine innerbetriebliche Warenbewegung.
Die amtliche Umsatzsteueranwendung behandelt Vorgänge zwischen einem Unternehmer und seinen rechtlich unselbstständigen Betriebsstätten als nicht steuerbare Innenumsätze. Das gilt hier für die inländische Filiale. Bei einer Warenbewegung in eine eigene Betriebsstätte in einem anderen EU-Staat müsste gesondert geprüft werden. Nachzulesen in den amtlichen Umsatzsteuerhinweisen des BMF.
Die Vermietungsleistung ist zunächst steuerbar. Die Lösung geht von einem in Deutschland gelegenen und dauerhaft zu Wohnzwecken vermieteten Haus aus.
Die Vermietung ist anschließend steuerfrei. Die Grundstücksleistung wird am Ort des Grundstücks ausgeführt (§ 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG), die Steuerbefreiung für Grundstücksvermietungen ergibt sich aus § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG.
Die 6.000 € lösen somit keine Umsatzsteuer aus.
Die Lösung behandelt den Vorgang als Übergabe der Waren in Deutschland. Die Käufer sind Privatpersonen. Dass sie aus Frankreich kommen, führt nicht automatisch zu einer Steuerbefreiung.
Frankreich gehört zur EU, deshalb liegt keine Ausfuhr in ein Drittland vor. Gleichzeitig fehlen die Voraussetzungen einer steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung an einen Unternehmer.
Der Verkauf ist somit steuerbar und steuerpflichtig: 5.000 € × 19 % = 950 €. Der Lieferort einer bewegten Lieferung richtet sich nach dem Beginn der Beförderung beziehungsweise der Übergabe — maßgeblich ist § 3 Abs. 6 UStG.
Die 15.000 € Vorsteuer stammen laut Aufgabe aus betrieblichen Einkäufen. Unter den vorausgesetzten Bedingungen dürfen sie abgezogen werden. Dazu gehören insbesondere:
- Bezug für das Unternehmen
- Leistung durch einen anderen Unternehmer
- ordnungsgemäße Rechnung
- kein gesetzlicher Ausschluss
Die Grundlagen enthält § 15 Abs. 1 UStG.
Die 1.500 € Vorsteuer stehen unmittelbar mit der steuerfreien Wohnhausvermietung aus Fall 5 in Verbindung — etwa aus Handwerkerrechnungen für das vermietete Haus.
Der Gedanke dahinter ist einfach: Vorsteuer darfst du dir zurückholen, weil du auf deine eigenen Verkäufe Umsatzsteuer ans Finanzamt abführst. Das eine gleicht das andere aus. Bei der Wohnraumvermietung führt die IWT GmbH aber gar keine Umsatzsteuer ab — die Miete ist steuerfrei. Wer für einen Bereich keine Umsatzsteuer abführt, bekommt für genau diesen Bereich auch keine Vorsteuer erstattet.
Die 1.500 € bleiben deshalb beim Unternehmen hängen und werden zu ganz normalen Kosten. Rechtlich steht das in § 15 Abs. 2 UStG.
Für die Klausur wichtig: Die 1.500 € werden bei der Zahllast nicht abgezogen. Sie werden aber auch nicht auf die Umsatzsteuer aufgeschlagen. Sie tauchen in der Rechnung schlicht gar nicht auf.
So wird die Zahllast berechnet
Umsatzsteuer entsteht nur aus den Geschäftsfällen 1 und 6:
| Steuerpflichtiger Umsatz | Rechnung | Umsatzsteuer |
|---|---|---|
| Inlandslieferung (Fall 1) | 130.000 € × 19 % | 24.700 € |
| Touristenverkauf (Fall 6) | 5.000 € × 19 % | 950 € |
| Umsatzsteuer insgesamt | 25.650 € |
Anschließend wird nur die abziehbare Vorsteuer berücksichtigt:
Die nicht abziehbare Vorsteuer aus Fall 8 taucht in dieser Rechnung an keiner Stelle auf. Sie wird weder abgezogen noch aufgeschlagen. Dass abziehbare Vorsteuer von der berechneten Umsatzsteuer abgesetzt wird, regelt § 16 Abs. 2 UStG.
Wie das Ergebnis von 15.400 € entstand
Auch das damals häufig diskutierte Ergebnis lässt sich genau rekonstruieren:
Dafür mussten allerdings zwei Fehler gleichzeitig passieren:
- Die innerbetriebliche Warenbewegung an die Münchner Filiale wurde fälschlich mit 19 % besteuert — 5.700 € zu viel.
- Die 950 € Umsatzsteuer aus dem Verkauf an die französischen Touristen wurden nicht berücksichtigt — 950 € zu wenig.
Die Abweichung beträgt deshalb 5.700 € minus 950 €, also 4.750 €. Daraus folgt: 15.400 € − 4.750 € = 10.650 €.
Nicht die Prozentrechnung war also der Endgegner, sondern die richtige Einordnung der Geschäftsfälle.
Mussten die Einordnungen begründet werden?
Nein. Für die volle Punktzahl waren weder acht ausformulierte Begründungen noch Paragraphenangaben erforderlich. Die Aufgabenstellung verlangte das Ausfüllen der vorgegebenen Tabelle.
Auch die Punkteverteilung bestätigt das. Die 13 Punkte der Teilaufgabe a) verteilen sich so:
- 10Geschäftsfälle 1, 2, 3, 5 und 6: jeweils zwei richtige Einträge
- 1Geschäftsfall 4: ein richtiger Eintrag
- 2Geschäftsfälle 7 und 8: jeweils ein richtiger Eintrag
In Teilaufgabe b) wurden die richtigen Bemessungsgrundlagen, Umsatzsteuerbeträge, die abziehbare Vorsteuer und das Endergebnis bewertet. Dort waren 7 Punkte erreichbar.
Die ausführlichen Begründungen in diesem Artikel sind deshalb eine Lernhilfe. Sie erklären, wie du zu den richtigen Einträgen kommst. In der konkreten Märzprüfung hätten die richtigen Tabelleneinträge und der Rechenweg ausgereicht.
Achte immer auf den Operator
Was du schreiben musst, sagt dir das Verb in der Aufgabenstellung:
- ›„Füllen Sie die Tabelle aus“ — trage die verlangten Ergebnisse ein, mehr nicht.
- ›„Begründen Sie“ — nenne den fachlichen Grund.
- ›„Erläutern Sie“ — erkläre den Zusammenhang.
- ›„Prüfen Sie“ — Voraussetzungen, Anwendung und Ergebnis strukturiert darstellen.
- ›„Unter Angabe der Rechtsvorschrift“ — zusätzlich Gesetz und Paragraph nennen.
Schreibe keine mehreren Absätze, wenn nur ein Tabellenfeld verlangt wird. Gib aber auch nicht nur ein Ergebnis an, wenn ausdrücklich eine Begründung gefordert ist.
Formulierungsvorlagen für deine Prüfung
Falls eine Begründung verlangt wird, kommst du mit kurzen Standardsätzen sehr weit:
Der Umsatz ist steuerbar, weil eine entgeltliche Lieferung eines Unternehmers im Inland vorliegt. Eine Steuerbefreiung greift nicht. Der Umsatz ist daher steuerpflichtig.
Der Umsatz ist zunächst steuerbar. Da die Voraussetzungen einer gesetzlichen Steuerbefreiung erfüllt sind, ist er jedoch steuerfrei.
Der Vorgang ist nicht steuerbar, weil kein Leistungsaustausch mit einem anderen Rechtsträger vorliegt. Es handelt sich um eine Warenbewegung innerhalb desselben Unternehmens.
Die Vorsteuer ist abziehbar, weil die Eingangsleistung für das Unternehmen bezogen wurde und kein Ausschlussgrund vorliegt.
Die Vorsteuer ist nicht abziehbar, weil die Eingangsleistung unmittelbar für steuerfreie Umsätze verwendet wird, die den Vorsteuerabzug ausschließen.
Deine Checkliste für ähnliche Aufgaben
Klausurregel: Erst einordnen, dann rechnen. Erst wenn alle Fälle eingeordnet sind, solltest du die Umsatzsteuerbeträge berechnen.
Gehe bei jedem Fall so vor:
- 1Verkaufst du etwas oder hast du eingekauft? Verkauf, Vermietung oder Lieferung sind Ausgangsumsätze — dort geht es um Umsatzsteuer, die du ans Finanzamt abführst. Eigene Einkäufe sind Vorsteuerfälle — dort geht es um Umsatzsteuer, die du selbst bezahlt hast. In der Märzaufgabe waren die Fälle 1 bis 6 Ausgangsumsätze, die Fälle 7 und 8 Vorsteuerfälle.
- 2Bekommt jemand anderes etwas und zahlt dafür? Umsatzsteuer setzt zwei Beteiligte voraus. Schiebst du Ware nur zwischen Standorten deines eigenen Unternehmens hin und her, fehlt der zweite Beteiligte — dann endet die Prüfung sofort mit „nicht steuerbar“, wie in Fall 4.
- 3Wo findet das Geschäft statt? Bei Waren zählt der Ort, an dem der Transport beginnt oder die Ware übergeben wird — nicht die Staatsangehörigkeit des Kunden. Bei Grundstücken zählt der Ort des Grundstücks. Liegt dieser Ort im Ausland, ist der Umsatz in Deutschland gar nicht steuerbar.
- 4Steuerbar: ja oder nein? „Steuerbar“ heißt nur, dass der Vorgang unter das deutsche Umsatzsteuergesetz fällt. Ob am Ende Steuer anfällt, ist damit noch nicht entschieden.
- 5Gibt es eine Steuerbefreiung? Jetzt suchst du gezielt nach den Klassikern: Ausfuhr in ein Drittland, innergemeinschaftliche Lieferung an einen Unternehmer, Vermietung von Wohnraum, Leistungen von Ärzten oder Versicherungen. Findest du keine, ist der Umsatz steuerpflichtig.
- 6Wie viel Steuer fällt an? Die Bemessungsgrundlage ist der Nettobetrag. Steht in der Aufgabe „voller Steuersatz“, rechnest du mit 19 %; beim ermäßigten Satz mit 7 %. Sind die Beträge brutto angegeben, musst du zuerst herausrechnen.
- 7Wofür hast du eingekauft? Das entscheidet über den Vorsteuerabzug. Einkäufe für steuerpflichtige Umsätze: abziehbar. Einkäufe für steuerfreie Umsätze wie die Wohnraumvermietung: nicht abziehbar.
- 8Was gehört am Ende in die Rechnung? Nur die Umsatzsteuer aus den steuerpflichtigen Umsätzen, davon abgezogen die abziehbare Vorsteuer. Steuerfreie Entgelte, nicht steuerbare Vorgänge und nicht abziehbare Vorsteuer tauchen in der Zahllast nicht auf.
Was du aus der Aufgabe mitnehmen solltest
Diese Aufgabe war nicht wegen einer komplizierten Formel anspruchsvoll. Sie kombinierte acht unterschiedliche Umsatzsteuerfragen in einer einzigen Tabelle. Für deine Vorbereitung heißt das:
- ✓Lerne „steuerbar“, „steuerfrei“ und „steuerpflichtig“ konsequent getrennt.
- ✓Behandle nicht jeden Auslandssachverhalt automatisch als steuerfrei.
- ✓Unterscheide eigene Filialen von rechtlich selbstständigen Tochtergesellschaften.
- ✓Prüfe beim Vorsteuerabzug immer den Zusammenhang mit den Ausgangsumsätzen.
- ✓Lies globale Aufgabenhinweise zu Nachweisen, Nettobeträgen und Steuersätzen sehr genau.
- ✓Trainiere zuerst die Einordnung und anschließend die Berechnung.
Wer dieses Schema beherrscht, löst auch eine neue Aufgabe mit anderen Beträgen, Ländern oder Produkten sicher.
Häufige Fragen zur Umsatzsteuer-Aufgabe
Die Zahllast beträgt 10.650 €. Umsatzsteuer entsteht nur aus zwei der acht Geschäftsfälle: aus der Inlandslieferung über 130.000 € (24.700 €) und aus dem Verkauf an französische Touristen über 5.000 € (950 €).
Von der Summe von 25.650 € wird die abziehbare Vorsteuer von 15.000 € abgezogen. Das ergibt 10.650 €.
Die Filiale gehört zum selben Unternehmen. Stammhaus und Filiale sind keine zwei unterschiedlichen Rechtsträger, deshalb liegt kein Leistungsaustausch mit einer anderen Person vor. Es handelt sich um eine innerbetriebliche Warenbewegung, also einen nicht steuerbaren Innenumsatz.
Bei einer Warenbewegung in eine eigene Betriebsstätte in einem anderen EU-Staat müsste gesondert geprüft werden.
Die Ware wird in Deutschland übergeben, der Lieferort liegt damit im Inland. Die Käufer sind Privatpersonen, also fehlen die Voraussetzungen einer steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung an einen Unternehmer.
Frankreich gehört zur EU, deshalb liegt auch keine Ausfuhr in ein Drittland vor. Der Umsatz ist steuerbar und steuerpflichtig: 5.000 € × 19 % = 950 €.
Dafür mussten zwei Fehler zusammenkommen. Erstens wurde die innerbetriebliche Warenbewegung an die Münchner Filiale mit 19 % besteuert — das sind 5.700 € zu viel. Zweitens wurden die 950 € Umsatzsteuer aus dem Touristenverkauf nicht berücksichtigt.
Die Abweichung beträgt 5.700 € minus 950 €, also 4.750 €. 15.400 € minus 4.750 € ergibt die richtige Zahllast von 10.650 €.
Nein. Die Aufgabenstellung verlangte das Ausfüllen der vorgegebenen Tabelle. Für die volle Punktzahl waren weder ausformulierte Begründungen noch Paragraphenangaben erforderlich.
Die 13 Punkte der Teilaufgabe a) verteilen sich auf die richtigen Tabelleneinträge, die 7 Punkte der Teilaufgabe b) auf Bemessungsgrundlagen, Umsatzsteuerbeträge, abziehbare Vorsteuer und Endergebnis.
Bei einem nicht steuerbaren Vorgang scheitert bereits die erste Prüfungsebene: Der Vorgang fällt gar nicht unter die Umsatzsteuer. Ein steuerfreier Umsatz ist dagegen steuerbar, anschließend greift aber eine gesetzliche Steuerbefreiung.
Die Reihenfolge lautet deshalb immer: erst Steuerbarkeit prüfen, dann Steuerbefreiung, dann Steuerpflicht — und erst danach rechnen.
Solche Aufgaben selbst prüfungssicher lösen
Nachvollziehen ist das eine. In der Klausur unter Zeitdruck selbst darauf zu kommen, ist das andere. Dafür gibt es bei uns zwei Wege — je nachdem, wie viel Zeit dir bis zum Prüfungstag bleibt.
Prüfungsnahe Aufgaben aus allen vier WQ-Fächern — mit verständlichen Lösungswegen und einem klaren Blick darauf, wofür es in der Klausur tatsächlich Punkte gibt.
- ✓Über 9 Stunden Videomaterial
- ✓Mehr als 200 prüfungsnahe Aufgaben
- ✓Ausführliche Lösungswege statt reiner Ergebnisse
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Der vollständige Lehrgang für Teil 1 des Wirtschaftsfachwirts. Recht und Steuern bauen wir dort von Grund auf — damit dich am Prüfungstag keine Einordnung mehr überrascht.
- ✓Unternehmensführung, Rechnungswesen, Recht & Steuern, VWL/BWL
- ✓Das komplette Prüfungstraining ist enthalten
- ✓ZFU-zugelassen und über das Aufstiegs-BAföG förderfähig
- ✓Persönlicher Support per WhatsApp und E-Mail
Dann steht als Nächstes Teil 2 an
Nach den Wirtschaftsbezogenen Qualifikationen folgen die Handlungsspezifischen Qualifikationen: zwei Situationsaufgaben und die mündliche Prüfung. Statt einzelner Wissensfragen wartet dort ein zusammenhängender Betriebsfall — die Antworten sind länger, argumentativer und müssen sich auf das geschilderte Unternehmen beziehen. Für diesen zweiten Teil gibt es dieselben zwei Wege.
Den vollständigen Rückblick auf die Prüfung findest du im Erfahrungsbericht zur WQ-Prüfung März 2026.
10.650 € oder 15.400 €? Die Umsatzsteuer-Aufgabe der WQ-Prüfung erklärt
Warum 10.650 € richtig sind, wie das Ergebnis entsteht und mit welchem Schema du ähnliche Umsatzsteueraufgaben in deiner eigenen Prüfung sicher löst
Nach der WQ-Prüfung vom 25. März 2026 wurde kaum eine Aufgabe so intensiv diskutiert wie die Umsatzsteueraufgabe aus Recht und Steuern. Im Erfahrungsaustausch tauchten vor allem zwei Ergebnisse auf — und sie lagen weit auseinander.
Die Warenbewegung an die eigene Filiale wurde besteuert, der Touristenverkauf blieb außen vor.
Die Filiallieferung ist nicht steuerbar, der Verkauf an französische Touristen dagegen steuerpflichtig.
In unserem ersten Erfahrungsbericht zur WQ-Prüfung März 2026 haben wir beide Varianten gegenübergestellt. Zu diesem Zeitpunkt lagen nur die Erinnerungen und Rechenwege der Prüflinge vor.
Inzwischen liegen uns die Aufgaben- und Lösungshinweise vor. Damit lässt sich die Frage eindeutig beantworten.
Die Prozentrechnung war dabei nicht das eigentliche Problem. Entscheidend waren zwei Einordnungen:
- Die Warenbewegung an die eigene Filiale in München ist nicht steuerbar.
- Der Verkauf an französische Touristen ist in dieser Aufgabe steuerbar und steuerpflichtig.
Genau an diesen beiden Stellen trennten sich die Lösungswege.
Transparenzhinweis: Die Aufgabenstellung geben wir inhaltlich vollständig, sprachlich aber sinngemäß wieder. Die richtigen Tabelleneinträge folgen dem vorliegenden Lösungshinweis. Die ausführlichen Erklärungen und Rechtsgrundlagen stammen von uns und sind als Lernhilfe gedacht — in der Prüfung selbst waren sie nicht gefordert.
Was in der Prüfung verlangt wurde
Die Aufgabe war Teil von Recht und Steuern und insgesamt 20 Punkte wert. Du übernimmst darin die Rolle eines Mitarbeiters der IWT GmbH — so heißt das erfundene Unternehmen, um das sich die ganze Aufgabe dreht. Ein Kollege im Rechnungswesen ist krankheitsbedingt ausgefallen, deshalb sollst du die Umsatzsteuervoranmeldung für Februar vorbereiten.
Vorgegeben waren acht Geschäftsfälle. Alle Beträge waren Nettobeträge. Zusätzlich enthielt die Aufgabe einen Hinweis, den du beim Lösen unbedingt mitdenken musst:
Alle erforderlichen Nachweise — beispielsweise Umsatzsteuer-Identifikationsnummern, Gelangensbestätigungen und Ausfuhrnachweise — liegen vor. Für steuerpflichtige Umsätze gilt der volle Steuersatz.
Teilaufgabe a) — die Tabelle ausfüllen (13 Punkte)
Die acht Geschäftsfälle mussten in eine vorgegebene Tabelle eingetragen werden. Für jeden Fall gab es mehrere Spalten — in welche der Betrag gehört, hängt allein von deiner Einordnung ab. Der Betrag selbst bleibt dabei immer derselbe Nettobetrag aus der Aufgabe.
- 1Steuerbar: ja oder nein. Fällt der Vorgang überhaupt unter das deutsche Umsatzsteuergesetz?
- 2Bemessungsgrundlage — für steuerpflichtige Umsätze. Das ist der Nettobetrag, auf den anschließend 19 % gerechnet werden.
- 3Entgelt — für steuerfreie Umsätze. Ebenfalls der Nettobetrag, hier aber ohne Umsatzsteuer darauf. Der Betrag wird nur eingetragen, damit sichtbar ist, dass der Umsatz erfasst und als steuerfrei eingeordnet wurde.
- 4Abziehbare Vorsteuer — Umsatzsteuer, die du selbst beim Einkauf bezahlt hast und dir vom Finanzamt zurückholen darfst.
- 5Nicht abziehbare Vorsteuer — dieselbe Art von Betrag, den du dir in diesem Fall aber nicht zurückholen darfst.
„Entgelt“ ist hier kein zusätzlicher Betrag, den irgendjemand zahlen müsste. Es ist schlicht die Spaltenüberschrift für den Nettoumsatz eines steuerfreien Geschäfts — im Gegensatz zur „Bemessungsgrundlage“, die für steuerpflichtige Geschäfte verwendet wird.
Teilaufgabe b) — die Zahllast berechnen (7 Punkte)
Aus den Ergebnissen der Tabelle war anschließend die Zahllast beziehungsweise ein möglicher Erstattungsanspruch zu berechnen.
Steuerfrei ist nicht dasselbe wie nicht steuerbar
Das ist der wichtigste Unterschied der gesamten Aufgabe — und der Grund, warum die Ergebnisse so weit auseinandergingen.
Bei einem nicht steuerbaren Vorgang scheitert bereits die erste Prüfungsebene. Der Vorgang fällt gar nicht unter die Umsatzsteuer.
Ein steuerfreier Umsatz ist dagegen steuerbar. Anschließend greift aber eine gesetzliche Steuerbefreiung.
Deshalb prüfst du immer in dieser Reihenfolge:
- 1Ist der Vorgang steuerbar?
- 2Falls ja: Ist er steuerfrei?
- 3Falls keine Befreiung greift: Er ist steuerpflichtig.
- 4Erst danach wird gerechnet.
Die Grundvoraussetzungen der Steuerbarkeit stehen in § 1 UStG. Die gesetzlichen Steuerbefreiungen findest du unter anderem in § 4 UStG.
Die Lösung der acht Geschäftsfälle
Die mittlere Spalte zeigt, was laut Lösungshinweis in die Tabelle gehörte. Die rechte Spalte ist unsere Lernhilfe — diese Begründungen mussten in der Prüfung nicht ausgeschrieben werden.
| Geschäftsfall (sinngemäß) | Richtiger Eintrag | Lern-Erklärung |
|---|---|---|
| 1 Lieferung an Kunden in Deutschland, 130.000 € | steuerbar: jaBemessungsgrundlage 130.000 € | Entgeltliche Lieferung eines Unternehmers im Inland; keine Steuerbefreiung |
| 2 Lieferung an Kunden mit USt-IdNr. in Österreich, 10.000 € | steuerbar: jasteuerfreies Entgelt 10.000 € | Warenbewegung nach Österreich, Nachweise liegen vor: steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung |
| 3 Gebrauchte Maschine an einen Händler in den USA, 2.000 € | steuerbar: jasteuerfreies Entgelt 2.000 € | Steuerbare Lieferung, wegen der Ausfuhr in ein Drittland steuerfrei |
| 4 Geräte an die eigene Filiale in München, 30.000 € | steuerbar: nein | Innerbetrieblicher Vorgang innerhalb desselben Unternehmens; kein Umsatz mit einem anderen Rechtsträger |
| 5 Mieteinnahmen aus einem Wohnhaus, 6.000 € | steuerbar: jasteuerfreies Entgelt 6.000 € | Im Inland gelegenes Grundstück, dauerhafte Vermietung zu Wohnzwecken |
| 6 Kleingeräte an Touristen aus Frankreich, 5.000 € | steuerbar: jaBemessungsgrundlage 5.000 € | Übergabe in Deutschland an Privatkunden; Frankreich gehört zur EU, die Herkunft der Käufer begründet keine Befreiung |
| 7 Vorsteuer aus betrieblichen Einkäufen, 15.000 € | abziehbare Vorsteuer 15.000 € | Unternehmensbezogene Einkäufe mit den vorausgesetzten ordnungsgemäßen Nachweisen |
| 8 Vorsteuer im Zusammenhang mit der Wohnhausvermietung, 1.500 € | nicht abziehbare Vorsteuer 1.500 € | Eingangsleistungen hängen unmittelbar mit der steuerfreien Vermietung zusammen |
Die einzelnen Fälle verständlich erklärt
Ab hier wird es ausführlich. Alles Folgende ist Lernhilfe — es zeigt dir, wie du zu den richtigen Tabelleneinträgen kommst.
Die entgeltliche Lieferung an einen Kunden in Deutschland ist steuerbar. Eine Steuerbefreiung greift nicht, daher ist der Umsatz steuerpflichtig.
Da alle Beträge netto angegeben waren, wird die Umsatzsteuer direkt aufgeschlagen: 130.000 € × 19 % = 24.700 €. Der reguläre Steuersatz ergibt sich aus § 12 Abs. 1 UStG.
Der Vorgang ist zunächst steuerbar. Aufgrund der Angaben und des Hinweises auf die vorliegenden Nachweise wird er anschließend als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung behandelt.
Wichtig für dein Verständnis: Eine österreichische USt-IdNr. allein macht die Lieferung noch nicht steuerfrei. Zusätzlich muss die Ware tatsächlich in einen anderen EU-Mitgliedstaat gelangen, der Abnehmer umsatzsteuerlich erfasst sein und die gesetzlichen Nachweise müssen vorliegen. Die Voraussetzungen stehen in § 6a UStG, die Befreiung in § 4 Nr. 1 Buchst. b UStG.
Für die deutsche Zahllast entstehen aus den 10.000 € daher 0 € Umsatzsteuer.
Die Lieferung ist steuerbar, weil die Warenbewegung in Deutschland beginnt. Als Ausfuhrlieferung ist sie steuerfrei, da die Maschine in die USA und damit in ein Drittland gelangt. Die Voraussetzungen regelt § 6 UStG.
Auch hier entstehen 0 € deutsche Umsatzsteuer.
Das Wort „gebraucht“ ist dabei ein möglicher Ablenker. Eine gebrauchte Maschine unterliegt nicht automatisch der Differenzbesteuerung.
Die Filiale in München gehört zur IWT GmbH selbst. Stammhaus und Filiale sind keine zwei unterschiedlichen Rechtsträger, sondern ein und dasselbe Unternehmen. Es liegt deshalb kein Verkauf an einen anderen Kunden vor, sondern eine innerbetriebliche Warenbewegung.
Die amtliche Umsatzsteueranwendung behandelt Vorgänge zwischen einem Unternehmer und seinen rechtlich unselbstständigen Betriebsstätten als nicht steuerbare Innenumsätze. Das gilt hier für die inländische Filiale. Bei einer Warenbewegung in eine eigene Betriebsstätte in einem anderen EU-Staat müsste gesondert geprüft werden. Nachzulesen in den amtlichen Umsatzsteuerhinweisen des BMF.
Die Vermietungsleistung ist zunächst steuerbar. Die Lösung geht von einem in Deutschland gelegenen und dauerhaft zu Wohnzwecken vermieteten Haus aus.
Die Vermietung ist anschließend steuerfrei. Die Grundstücksleistung wird am Ort des Grundstücks ausgeführt (§ 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG), die Steuerbefreiung für Grundstücksvermietungen ergibt sich aus § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG.
Die 6.000 € lösen somit keine Umsatzsteuer aus.
Die Lösung behandelt den Vorgang als Übergabe der Waren in Deutschland. Die Käufer sind Privatpersonen. Dass sie aus Frankreich kommen, führt nicht automatisch zu einer Steuerbefreiung.
Frankreich gehört zur EU, deshalb liegt keine Ausfuhr in ein Drittland vor. Gleichzeitig fehlen die Voraussetzungen einer steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung an einen Unternehmer.
Der Verkauf ist somit steuerbar und steuerpflichtig: 5.000 € × 19 % = 950 €. Der Lieferort einer bewegten Lieferung richtet sich nach dem Beginn der Beförderung beziehungsweise der Übergabe — maßgeblich ist § 3 Abs. 6 UStG.
Die 15.000 € Vorsteuer stammen laut Aufgabe aus betrieblichen Einkäufen. Unter den vorausgesetzten Bedingungen dürfen sie abgezogen werden. Dazu gehören insbesondere:
- Bezug für das Unternehmen
- Leistung durch einen anderen Unternehmer
- ordnungsgemäße Rechnung
- kein gesetzlicher Ausschluss
Die Grundlagen enthält § 15 Abs. 1 UStG.
Die 1.500 € Vorsteuer stehen unmittelbar mit der steuerfreien Wohnhausvermietung aus Fall 5 in Verbindung — etwa aus Handwerkerrechnungen für das vermietete Haus.
Der Gedanke dahinter ist einfach: Vorsteuer darfst du dir zurückholen, weil du auf deine eigenen Verkäufe Umsatzsteuer ans Finanzamt abführst. Das eine gleicht das andere aus. Bei der Wohnraumvermietung führt die IWT GmbH aber gar keine Umsatzsteuer ab — die Miete ist steuerfrei. Wer für einen Bereich keine Umsatzsteuer abführt, bekommt für genau diesen Bereich auch keine Vorsteuer erstattet.
Die 1.500 € bleiben deshalb beim Unternehmen hängen und werden zu ganz normalen Kosten. Rechtlich steht das in § 15 Abs. 2 UStG.
Für die Klausur wichtig: Die 1.500 € werden bei der Zahllast nicht abgezogen. Sie werden aber auch nicht auf die Umsatzsteuer aufgeschlagen. Sie tauchen in der Rechnung schlicht gar nicht auf.
So wird die Zahllast berechnet
Umsatzsteuer entsteht nur aus den Geschäftsfällen 1 und 6:
| Steuerpflichtiger Umsatz | Rechnung | Umsatzsteuer |
|---|---|---|
| Inlandslieferung (Fall 1) | 130.000 € × 19 % | 24.700 € |
| Touristenverkauf (Fall 6) | 5.000 € × 19 % | 950 € |
| Umsatzsteuer insgesamt | 25.650 € |
Anschließend wird nur die abziehbare Vorsteuer berücksichtigt:
Die nicht abziehbare Vorsteuer aus Fall 8 taucht in dieser Rechnung an keiner Stelle auf. Sie wird weder abgezogen noch aufgeschlagen. Dass abziehbare Vorsteuer von der berechneten Umsatzsteuer abgesetzt wird, regelt § 16 Abs. 2 UStG.
Wie das Ergebnis von 15.400 € entstand
Auch das damals häufig diskutierte Ergebnis lässt sich genau rekonstruieren:
Dafür mussten allerdings zwei Fehler gleichzeitig passieren:
- Die innerbetriebliche Warenbewegung an die Münchner Filiale wurde fälschlich mit 19 % besteuert — 5.700 € zu viel.
- Die 950 € Umsatzsteuer aus dem Verkauf an die französischen Touristen wurden nicht berücksichtigt — 950 € zu wenig.
Die Abweichung beträgt deshalb 5.700 € minus 950 €, also 4.750 €. Daraus folgt: 15.400 € − 4.750 € = 10.650 €.
Nicht die Prozentrechnung war also der Endgegner, sondern die richtige Einordnung der Geschäftsfälle.
Mussten die Einordnungen begründet werden?
Nein. Für die volle Punktzahl waren weder acht ausformulierte Begründungen noch Paragraphenangaben erforderlich. Die Aufgabenstellung verlangte das Ausfüllen der vorgegebenen Tabelle.
Auch die Punkteverteilung bestätigt das. Die 13 Punkte der Teilaufgabe a) verteilen sich so:
- 10Geschäftsfälle 1, 2, 3, 5 und 6: jeweils zwei richtige Einträge
- 1Geschäftsfall 4: ein richtiger Eintrag
- 2Geschäftsfälle 7 und 8: jeweils ein richtiger Eintrag
In Teilaufgabe b) wurden die richtigen Bemessungsgrundlagen, Umsatzsteuerbeträge, die abziehbare Vorsteuer und das Endergebnis bewertet. Dort waren 7 Punkte erreichbar.
Die ausführlichen Begründungen in diesem Artikel sind deshalb eine Lernhilfe. Sie erklären, wie du zu den richtigen Einträgen kommst. In der konkreten Märzprüfung hätten die richtigen Tabelleneinträge und der Rechenweg ausgereicht.
Achte immer auf den Operator
Was du schreiben musst, sagt dir das Verb in der Aufgabenstellung:
- ›„Füllen Sie die Tabelle aus“ — trage die verlangten Ergebnisse ein, mehr nicht.
- ›„Begründen Sie“ — nenne den fachlichen Grund.
- ›„Erläutern Sie“ — erkläre den Zusammenhang.
- ›„Prüfen Sie“ — Voraussetzungen, Anwendung und Ergebnis strukturiert darstellen.
- ›„Unter Angabe der Rechtsvorschrift“ — zusätzlich Gesetz und Paragraph nennen.
Schreibe keine mehreren Absätze, wenn nur ein Tabellenfeld verlangt wird. Gib aber auch nicht nur ein Ergebnis an, wenn ausdrücklich eine Begründung gefordert ist.
Formulierungsvorlagen für deine Prüfung
Falls eine Begründung verlangt wird, kommst du mit kurzen Standardsätzen sehr weit:
Der Umsatz ist steuerbar, weil eine entgeltliche Lieferung eines Unternehmers im Inland vorliegt. Eine Steuerbefreiung greift nicht. Der Umsatz ist daher steuerpflichtig.
Der Umsatz ist zunächst steuerbar. Da die Voraussetzungen einer gesetzlichen Steuerbefreiung erfüllt sind, ist er jedoch steuerfrei.
Der Vorgang ist nicht steuerbar, weil kein Leistungsaustausch mit einem anderen Rechtsträger vorliegt. Es handelt sich um eine Warenbewegung innerhalb desselben Unternehmens.
Die Vorsteuer ist abziehbar, weil die Eingangsleistung für das Unternehmen bezogen wurde und kein Ausschlussgrund vorliegt.
Die Vorsteuer ist nicht abziehbar, weil die Eingangsleistung unmittelbar für steuerfreie Umsätze verwendet wird, die den Vorsteuerabzug ausschließen.
Deine Checkliste für ähnliche Aufgaben
Klausurregel: Erst einordnen, dann rechnen. Erst wenn alle Fälle eingeordnet sind, solltest du die Umsatzsteuerbeträge berechnen.
Gehe bei jedem Fall so vor:
- 1Verkaufst du etwas oder hast du eingekauft? Verkauf, Vermietung oder Lieferung sind Ausgangsumsätze — dort geht es um Umsatzsteuer, die du ans Finanzamt abführst. Eigene Einkäufe sind Vorsteuerfälle — dort geht es um Umsatzsteuer, die du selbst bezahlt hast. In der Märzaufgabe waren die Fälle 1 bis 6 Ausgangsumsätze, die Fälle 7 und 8 Vorsteuerfälle.
- 2Bekommt jemand anderes etwas und zahlt dafür? Umsatzsteuer setzt zwei Beteiligte voraus. Schiebst du Ware nur zwischen Standorten deines eigenen Unternehmens hin und her, fehlt der zweite Beteiligte — dann endet die Prüfung sofort mit „nicht steuerbar“, wie in Fall 4.
- 3Wo findet das Geschäft statt? Bei Waren zählt der Ort, an dem der Transport beginnt oder die Ware übergeben wird — nicht die Staatsangehörigkeit des Kunden. Bei Grundstücken zählt der Ort des Grundstücks. Liegt dieser Ort im Ausland, ist der Umsatz in Deutschland gar nicht steuerbar.
- 4Steuerbar: ja oder nein? „Steuerbar“ heißt nur, dass der Vorgang unter das deutsche Umsatzsteuergesetz fällt. Ob am Ende Steuer anfällt, ist damit noch nicht entschieden.
- 5Gibt es eine Steuerbefreiung? Jetzt suchst du gezielt nach den Klassikern: Ausfuhr in ein Drittland, innergemeinschaftliche Lieferung an einen Unternehmer, Vermietung von Wohnraum, Leistungen von Ärzten oder Versicherungen. Findest du keine, ist der Umsatz steuerpflichtig.
- 6Wie viel Steuer fällt an? Die Bemessungsgrundlage ist der Nettobetrag. Steht in der Aufgabe „voller Steuersatz“, rechnest du mit 19 %; beim ermäßigten Satz mit 7 %. Sind die Beträge brutto angegeben, musst du zuerst herausrechnen.
- 7Wofür hast du eingekauft? Das entscheidet über den Vorsteuerabzug. Einkäufe für steuerpflichtige Umsätze: abziehbar. Einkäufe für steuerfreie Umsätze wie die Wohnraumvermietung: nicht abziehbar.
- 8Was gehört am Ende in die Rechnung? Nur die Umsatzsteuer aus den steuerpflichtigen Umsätzen, davon abgezogen die abziehbare Vorsteuer. Steuerfreie Entgelte, nicht steuerbare Vorgänge und nicht abziehbare Vorsteuer tauchen in der Zahllast nicht auf.
Was du aus der Aufgabe mitnehmen solltest
Diese Aufgabe war nicht wegen einer komplizierten Formel anspruchsvoll. Sie kombinierte acht unterschiedliche Umsatzsteuerfragen in einer einzigen Tabelle. Für deine Vorbereitung heißt das:
- ✓Lerne „steuerbar“, „steuerfrei“ und „steuerpflichtig“ konsequent getrennt.
- ✓Behandle nicht jeden Auslandssachverhalt automatisch als steuerfrei.
- ✓Unterscheide eigene Filialen von rechtlich selbstständigen Tochtergesellschaften.
- ✓Prüfe beim Vorsteuerabzug immer den Zusammenhang mit den Ausgangsumsätzen.
- ✓Lies globale Aufgabenhinweise zu Nachweisen, Nettobeträgen und Steuersätzen sehr genau.
- ✓Trainiere zuerst die Einordnung und anschließend die Berechnung.
Wer dieses Schema beherrscht, löst auch eine neue Aufgabe mit anderen Beträgen, Ländern oder Produkten sicher.
Häufige Fragen zur Umsatzsteuer-Aufgabe
Die Zahllast beträgt 10.650 €. Umsatzsteuer entsteht nur aus zwei der acht Geschäftsfälle: aus der Inlandslieferung über 130.000 € (24.700 €) und aus dem Verkauf an französische Touristen über 5.000 € (950 €).
Von der Summe von 25.650 € wird die abziehbare Vorsteuer von 15.000 € abgezogen. Das ergibt 10.650 €.
Die Filiale gehört zum selben Unternehmen. Stammhaus und Filiale sind keine zwei unterschiedlichen Rechtsträger, deshalb liegt kein Leistungsaustausch mit einer anderen Person vor. Es handelt sich um eine innerbetriebliche Warenbewegung, also einen nicht steuerbaren Innenumsatz.
Bei einer Warenbewegung in eine eigene Betriebsstätte in einem anderen EU-Staat müsste gesondert geprüft werden.
Die Ware wird in Deutschland übergeben, der Lieferort liegt damit im Inland. Die Käufer sind Privatpersonen, also fehlen die Voraussetzungen einer steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung an einen Unternehmer.
Frankreich gehört zur EU, deshalb liegt auch keine Ausfuhr in ein Drittland vor. Der Umsatz ist steuerbar und steuerpflichtig: 5.000 € × 19 % = 950 €.
Dafür mussten zwei Fehler zusammenkommen. Erstens wurde die innerbetriebliche Warenbewegung an die Münchner Filiale mit 19 % besteuert — das sind 5.700 € zu viel. Zweitens wurden die 950 € Umsatzsteuer aus dem Touristenverkauf nicht berücksichtigt.
Die Abweichung beträgt 5.700 € minus 950 €, also 4.750 €. 15.400 € minus 4.750 € ergibt die richtige Zahllast von 10.650 €.
Nein. Die Aufgabenstellung verlangte das Ausfüllen der vorgegebenen Tabelle. Für die volle Punktzahl waren weder ausformulierte Begründungen noch Paragraphenangaben erforderlich.
Die 13 Punkte der Teilaufgabe a) verteilen sich auf die richtigen Tabelleneinträge, die 7 Punkte der Teilaufgabe b) auf Bemessungsgrundlagen, Umsatzsteuerbeträge, abziehbare Vorsteuer und Endergebnis.
Bei einem nicht steuerbaren Vorgang scheitert bereits die erste Prüfungsebene: Der Vorgang fällt gar nicht unter die Umsatzsteuer. Ein steuerfreier Umsatz ist dagegen steuerbar, anschließend greift aber eine gesetzliche Steuerbefreiung.
Die Reihenfolge lautet deshalb immer: erst Steuerbarkeit prüfen, dann Steuerbefreiung, dann Steuerpflicht — und erst danach rechnen.
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Dann steht als Nächstes Teil 2 an
Nach den Wirtschaftsbezogenen Qualifikationen folgen die Handlungsspezifischen Qualifikationen: zwei Situationsaufgaben und die mündliche Prüfung. Statt einzelner Wissensfragen wartet dort ein zusammenhängender Betriebsfall — die Antworten sind länger, argumentativer und müssen sich auf das geschilderte Unternehmen beziehen. Für diesen zweiten Teil gibt es dieselben zwei Wege.
Den vollständigen Rückblick auf die Prüfung findest du im Erfahrungsbericht zur WQ-Prüfung März 2026.